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Beihilfen sollten nur für nachhaltige Formen erneuerbarer Energien gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe sollten nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn sie für nachhaltige Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen sollten jedoch nicht nach dieser Verordnung freigestellt werden, um einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen. Beihilfen für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, sollten vom Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden, da eine solche rechtliche Verpflichtung möglicherweise einen ausreichenden Anreiz für Investitionen in diese Arten erneuerbarer Energien bietet.
Was Anlagen, in denen§ Biokraftstoffe hergestellt werden, betrifft, werden Beihilfen nur für Anlagen gewährt, in denen Biokraftstoffe hergestellt werden, die…
Betriebsbeihilfen für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen sind nur dann…
die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG für Strom gewährt werden, der aus Biomasse oder aus…
Um die Ziele der Union für erneuerbare Energien nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der…
In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG ist festgelegt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die festgesetzten Ziele angerechnet…
Bei Beihilfen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sind in Bezug auf deren Auswirkungen zwei Aspekte zu bedenken. Einerseits wirken sie sich aufgrund der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.