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In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates einzurichten. Da diese Datenbanken bereits seit dem 31. Dezember 1999 voll einsatzbereit sein mussten, dürften sie in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen. Pässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Die Verordnung sollte jedoch nicht nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere ausschließen.
Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu…
stellt Identifizierungsdokumente für Rinder aus, wie in Artikel 112 Buchstabe b vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten betreiben mit anderen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System…
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken an beiden Ohren des Tieres, mit elektronischen…
In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die…
Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.