Erwägungsgrund 109 32016R0429
Um ein reibungsloses Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Pflichten bezüglich der Datenbanken, die genauen Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Tierarten, einschließlich der Ausnahmen und der Bedingungen für solche Ausnahmen, und die Dokumente zu erlassen.