Erwägungsgrund 110 32016R0429
In Fällen, in denen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in dieser Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die Verwaltungslasten und Kosten möglichst gering gehalten und das System flexibel gestaltet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen zu erlassen.