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Die Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und durch andere internationale Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler und bilateraler Übereinkünfte, geschaffen wurden, sollen dazu dienen, bei Streitigkeiten zwischen der Union und der oder den anderen Vertragspartei(en) der jeweiligen Übereinkünfte eine positive Lösung zu finden. Im Einklang mit diesen Streitbeilegungsmechanismen sollte die Union allerdings in der Lage sein, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, wenn sich andere Ansätze für eine positive Lösung einer Streitigkeit als nicht erfolgreich erwiesen haben. In solchen Fällen sollte ein Tätigwerden der Union das betreffende Drittland dazu veranlassen, die einschlägigen internationalen Handelsregeln einzuhalten, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht.
Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen hat sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder eine Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, zu…
nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten…
Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Union ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union über geeignete Instrumente zur wirksamen Ausübung ihrer…
Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an die Durchführung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen anderer…
Im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von…
Die Union sollte die Möglichkeit haben, ihre Rechte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durchzusetzen, wenn ein Handelspartner seine Verpflichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.