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Mit der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Ausübung der Rechte der Union aus internationalen Handelsübereinkünften in bestimmten Situationen geschaffen. Eine dieser Situationen steht in Zusammenhang mit den Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und andere internationale Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, eingerichtet wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ermöglicht es der Union, nach Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften auszusetzen.
Die Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und durch andere internationale…
nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten…
In der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften und Verfahren zur Ausübung der Rechte festgelegt, welche die…
Solange die Streitbeilegung blockiert ist, ist die Union nicht in der Lage, internationale Handelsübereinkünfte durchzusetzen. Daher sollte der…
Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an eine Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der…
Diese Verordnung legt die Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Union nach internationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.