Erwägungsgrund 3 32014R0654
Die Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und durch andere internationale Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler und bilateraler Übereinkünfte, geschaffen wurden, sollen dazu dienen, bei Streitigkeiten zwischen der Union und der oder den anderen Vertragspartei(en) der jeweiligen Übereinkünfte eine positive Lösung zu finden. Im Einklang mit diesen Streitbeilegungsmechanismen sollte die Union allerdings in der Lage sein, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, wenn sich andere Ansätze für eine positive Lösung einer Streitigkeit als nicht erfolgreich erwiesen haben. In solchen Fällen sollte ein Tätigwerden der Union das betreffende Drittland dazu veranlassen, die einschlägigen internationalen Handelsregeln einzuhalten, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht.