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Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen hat sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder eine Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, zu bemühen, den zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern, die von einer solchen Maßnahme betroffen wären, bestehenden Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen im Wesentlichen aufrechtzuerhalten. Ähnliche Regeln sind in anderen von der Union geschlossenen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, festgelegt. Die Union sollte Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, indem sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aussetzt, wenn das betreffende Drittland keine angemessenen und ausgewogenen Ausgleichsmaßnahmen durchführt. In solchen Fällen sollte ein Tätigwerden der Union Drittländer dazu veranlassen, handelsfördernde Maßnahmen einzuführen, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht.
Im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen von Schutzklauseln in internationalen…
Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten der WTO-Mitglieder festgelegten Zugeständnisse ist in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und…
Die Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und durch andere internationale…
Schutzmaßnahmen gegenüber einem Land, das Mitglied der WTO ist, können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen…
im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach dem Erlass einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland,…
zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, zu der nach Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.