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Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten der WTO-Mitglieder festgelegten Zugeständnisse ist in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und der diesbezüglichen Vereinbarung geregelt. WTO-Mitglieder, die von einer solchen Änderung betroffen sind, dürfen unter bestimmten Umständen im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen. Sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden, sollte die Union in solchen Fällen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erlassen. Ein Tätigwerden der Union sollten darauf abzielen, Drittländer zur Durchführung handelsfördernder Maßnahmen zu veranlassen.
im Falle einer Rücknahme oder Änderung von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS, wenn…
Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen hat sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder eine Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, zu…
Werden Zugeständnisse oder Verpflichtungen in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung oder in Verbindung mit Artikel XXI…
bei Änderungen von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens…
Am 26. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bestimmte Zugeständnisse…
Am 26. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bestimmte Zugeständnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.