Art. 5 32014R0673
Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle
(1)
Sofern nicht in Absatz 2 anderweitig vorgesehen, ist die Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle ihren Mitgliedern, ihrem Vorsitzenden und ihrem Sekretariat vorbehalten.
(2)
Auf Einladung der Schlichtungsstelle können Sachverständige an bestimmten Sitzungen der Schlichtungsstelle teilnehmen, sofern ihr Fachwissen benötigt wird.