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Die Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Bruchteil des Umsatzes der Organisation, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Obergrenze, ist eine einfache Methode, um die Geldbußen und Zwangsgelder abschreckend und gleichzeitig verhältnismäßig in Bezug auf die Schwere des Einzelfalls und — angesichts der unterschiedlichen Größe der anerkannten Organisationen — die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation zu bemessen.
Bei der Festsetzung der Geldbußen oder Zwangsgelder wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie — insbesondere bei kleinen und mittleren…
Die Geldbußen und Zwangsgelder gemäß den Absätzen 1 und 2 sind abschreckend und der Schwere des Einzelfalls sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der…
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollte klar angegeben werden, unter welchen Umständen der Gesamthöchstbetrag der Geldbußen und Zwangsgelder…
Der Gesamthöchstbetrag der gegen die anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt. Dargelegt…
Die einer anerkannten Organisation in einem Beschluss auferlegte gesamte Geldbuße entspricht der Summe der einzelnen Geldbußen, die sich aus der Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.