Erwägungsgrund 84 32018R1139
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates durch die Aufhebung des Anhangs III mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert. Diese noch zu erlassenden Maßnahmen betreffen Flugzeitbeschränkungen und Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten. Die anderen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sind gegenstandslos geworden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 mit Wirkung ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Maßnahmen, die noch nicht angenommen wurden, aufgehoben werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird jedoch auch der Flugsicherheitsausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzt, der die Kommission auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterstützt. Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollte daher dahingehend geändert werden, dass dieser Ausschuss für die Zwecke jener Verordnung die Kommission auch nach der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 weiterhin unterstützt.