Art. 53 Abs. 2 32014R0806Teilnahme an den Präsidiumssitzungen
Im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 nehmen die Ausschussmitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses teil.
Art. 1 Nr. 36 Buchst. a 32026R0808VERORDNUNG (EU) 2026/808 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die…
Art. 2 Abs. 2 32014D0016BESCHLUSS EUBAM LIBYA/1/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 14. Januar 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (2014/16/GASP)
Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Art. 2 Abs. 2 32013D0041BESCHLUSS EUCAP NESTOR/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 11. Januar 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (2013/41/GASP)
Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Art. 2 Abs. 2 32013D0696BESCHLUSS EUTM MALI/2/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 12. November 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (2013/696/GASP)
Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.