Erwägungsgrund 43 32014R0806
Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder sein zuständiger Ausschuss sollte in der Lage sein, den Vorsitz einzuladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Instituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Eine solche Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund der potenziellen Auswirkungen, die die Abwicklungsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, die Institute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben können, angemessen. Der Vorsitzende und die nationalen Abwicklungsbehörden sollten positiv auf solche Einladungen zu einem Gedankenaustausch mit den nationalen Parlamenten reagieren.