Gesetze
Gesetz wird geladen …
In allen Angelegenheiten, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss, gegebenfalls der Rat und die Kommission an die Stelle der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU benannten nationalen Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die aufgrund der genannten Richtlinie benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen, die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in Verbindung stehen. Zur Gewährleistung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig sein. Aus Gründen der Transparenz und der demokratischen Kontrolle sollten die nationalen Parlamente bestimmte Rechte haben, durch sie sich über die Arbeit des Ausschusses informieren und in einen Dialog mit ihm eintreten können.
Wenn der Ausschuss gemäß dieser Verordnung Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde…
Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die…
In Bezug auf andere Unternehmen oder Gruppen als die in Absatz 2 genannten sind die nationalen Abwicklungsbehörden, unbeschadet der Zuständigkeiten des…
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen…
Der Ausschuss sollte insbesondere befugt sein, Beschlüsse im Zusammenhang mit bedeutenden Unternehmen oder Gruppen, Unternehmen oder Gruppen, die direkt von der…
Da der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei ihren Abwicklungsbeschlüssen ersetzt, sollte er auch für die Zwecke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.