Erwägungsgrund 28 32014R0806
Der Ausschuss sollte insbesondere befugt sein, Beschlüsse im Zusammenhang mit bedeutenden Unternehmen oder Gruppen, Unternehmen oder Gruppen, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden, oder grenzüberschreitenden Gruppen zu fassen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Für Unternehmen und Gruppen, die nicht bedeutend oder nicht grenzüberschreitend tätig sind, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig sein, insbesondere für die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörden während einer Frühintervention ergreifen dürfen, und Abwicklungsmaßnahmen. Unter bestimmten Umständen sollten die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Aufgaben auf der Grundlage und im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen und gleichzeitig die ihnen durch das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse ausüben, sofern dies nicht dieser Verordnung zuwiderläuft.