Erwägungsgrund 21 32014R0909
Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass Zentralverwahrer gemeinsamen Anforderungen unterliegen sollten und dass bestehende Behinderungen der grenzüberschreitenden Abwicklung abgebaut werden sollten, sollte es jedem zugelassenen Zentralverwahrer freistehen, Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, zu erbringen. Um bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen durch einen in einem Aufnahmemitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten diese Zentralverwahrer einem bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, wenn sie beabsichtigen, bestimmte in dieser Verordnung genannte Kerndienstleistungen eines Zentralverwahrers zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen.