Erwägungsgrund 52 32014R0909
Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Lieferung und Abrechnung zugelassen wurden, sollten alle geltenden oder künftigen Unionsvorschriften für Kreditinstitute einhalten. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2014/59/EU sowie jeden anderen künftigen Gesetzgebungsakt der Union betreffend den Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Finanzinstituten unberührt lassen.