Erwägungsgrund 58 32014R0909
Durch den Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen geschaffen, der den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen ermöglicht. Der Bereich der Nachhandelsgeschäfte bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was den grenzüberschreitenden Handel unnötig verteuert. Es ist notwendig, einheitliche Bedingungen für Verbindungen zwischen Zentralverwahrern und für den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen festzulegen. Damit es Zentralverwahrern möglich ist, ihren Teilnehmern Zugang zu anderen Märkten zu bieten, sollten sie berechtigt sein, Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer zu werden oder einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung besonderer Funktionen zu beauftragen, um Zugang zu Letzterem zu erhalten. Ein solcher Zugang sollte zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen gewährt und nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern, einem anderen Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, vorzugehen. Wenn Zentralverwahrer-Verbindungen wesentliche Abwicklungsrisiken bergen, sollten sie der Erlaubnis und einer verstärkten Beaufsichtigung durch die maßgeblichen zuständigen Behörden unterliegen.