Erwägungsgrund 72 32014R0909
Ferner sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bezüglich Standardformularen und Mustertexten für die Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung, für die Zulassungsanträge von Zentralverwahrern, für die zwischen verschiedenen zuständigen Behörden fließenden Informationen zum Zwecke der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, für die maßgeblichen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Behörden von Herkunfts- und Aufnahmestaaten, für die Formate der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, für die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn einem Teilnehmer oder Emittenten der Zugang zu einem Zentralverwahrer oder Zentralverwahrern der Zugang untereinander oder zu anderen Marktinfrastrukturen verweigert wird, und für die Anhörung der verschiedenen Behörden vor Erteilung einer Erlaubnis an eine Verrechnungsstelle zu erlassen.