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Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird wie folgt geändert: a) Artikel 23 wird aufgehoben. b) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme an EURES gemäß Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen. Zu diesen Stellen, Akteuren und Einrichtungen zählen vor allem folgende: a) nationale, regionale und lokale Behörden; b) Arbeitsvermittlungen; c) Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.
Bezugnahmen auf die in Nummer 1 Buchstabe a aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf Artikel 29 der vorliegenden Verordnung.
Nummer 1 Buchstabe b dieses Artikels berührt nicht die Anträge auf Finanzierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, die vor dem 12. Mai 2016 übermittelt wurden.
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die…
Die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 wird mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3, 5, 7 bis 10 und Artikel 10 Absatz 5 und 7, die mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des…
die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben;
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten als Bezugnahmen auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und sind…
In Absatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt: „da) gilt Artikel 19 Absatz 3 vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.