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Geht der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Bekundet ein Schiedskläger seine Absicht, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, so teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des Schiedsklägers, die Bestimmungen der Übereinkunft, deren Verletzung behauptet wird, den betroffenen Wirtschaftszweig, die Behandlung, von welcher behauptet wird, dass sie die Verletzung der Übereinkunft begründe, und die Höhe des geltend gemachten Schadens mit.
Geht einem Mitgliedstaat die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Mitteilungen über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten.
Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers oder die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Einleitung von Streitverfahren aufgrund etwaiger Verstöße gegen diese Verordnung.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Einleitung von Streitverfahren aufgrund etwaiger Verstöße gegen diese Verordnung.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung eines…
Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und diese selbst Vertragspartei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.