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Entscheidungen darüber, ob die Union oder ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll, sollten innerhalb des in dieser Verordnung festgelegten Rahmens getroffen werden. Es ist angebracht, dass die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich darüber unterrichtet, in welcher Weise dieser Rahmen Anwendung findet.
Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei…
Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers oder die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein…
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Mitteilungen über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten.
Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es angebracht, dass er gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des EUV…
Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser…
Wenn die Union in Fällen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, als Schiedsbeklagte auftritt, sollte die Kommission ihre Verteidigung so gestalten, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.