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Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es angebracht, dass er gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des EUV die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und insbesondere die rechtzeitige Mitteilung aller wesentlichen Verfahrensschritte, die Bereitstellung von einschlägigen Unterlagen, häufige Konsultationen und die Beteiligung an der Verfahrensdelegation sicherstellt. Ferner ist es angebracht, dass die Kommission angemessene Gelegenheit erhält, alle durch die Streitigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen oder sonstigen Aspekte, die das Unionsinteresse berühren, zu ermitteln.
Wenn die Union gemäß den Absätzen 2 und 5 als Schiedsbeklagte auftritt, konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat zu allen Schriftsätzen oder…
Gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergreifen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat alle…
In den Fällen, in denen die Union als Schiedsbeklagte auftritt, sollten diese Regelungen auf eine sehr enge Zusammenarbeit abstellen; dies umfasst auch die…
Entscheidungen darüber, ob die Union oder ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll, sollten innerhalb des in dieser Verordnung festgelegten Rahmens…
In dieser Verordnung sollten einige praktische Regelungen für die Durchführung der Schiedsverfahren bei Streitigkeiten über die von einem Mitgliedstaat…
Wenn die Union in Fällen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, als Schiedsbeklagte auftritt, sollte die Kommission ihre Verteidigung so gestalten, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.