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In Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird der folgende Buchstabe angefügt: „o) Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa.“
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) in Anhang IA Teil D aufgeführte Tiefseearten in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten…
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang…
Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände: a) Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (Unionsgewässer); b) Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III,…
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) 40 mm für Garnelen, einschließlich Tiefseegarnelen (PRA);“
Diese Verordnung gilt für folgende Bestände: a) Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 7; b) Rosa Geißelgarnele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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