Erwägungsgrund 25 32013R1306
Die Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt über den Haushalt der Union, wobei die Mittelbindungen in Jahrestranchen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen Unionsmittel verfügen können. Daher ist eine hinreichend begrenzte Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet, so dass die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Programme zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen.