Erwägungsgrund 13 32015R1189
Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. Wenngleich es sinnvoll ist, die Angemessenheit einer Zertifizierung durch Dritte zum gleichen Zeitpunkt zu prüfen, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vorgesehen ist, erscheint es weder wünschenswert noch machbar, Änderungen an der Konformitätsprüfung für Festbrennstoffkessel vor dem Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen vorzunehmen.