Erwägungsgrund 8 32015R1189
Schätzungen zufolge werden die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission bis 2030 zu jährlichen Energieeinsparungen von etwa 18 PJ (etwa 0,4 Mio. t RÖE), einem entsprechenden Rückgang der Kohlendioxidemissionen („CO2“) um etwa 0,2 Mt sowie einer Verringerung der Staubemissionen um 10 kt, der Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen um 14 kt und der Kohlenmonoxidemissionen um 130 kt führen.