Erwägungsgrund 1 32015R1474
Ziel der Richtlinie 98/83/EG des Rates ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. In Anhang I Teile A und B dieser Richtlinie sind die mikrobiologischen und chemischen Parameter festgelegt, denen für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser entsprechen muss.