Erwägungsgrund 11 32015R1474
Angesichts des EFSA-Gutachtens und in Anbetracht dessen, dass wiederaufbereitetes Heißwasser ein zusätzliches Mittel zur Erreichung der Ziele der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 2073/2005 sein und seine Verwendung aus Gründen des Umweltschutzes und der Energieersparnis einen Mehrwert haben kann, sollte die Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers durch Lebensmittelunternehmer zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern zugelassen werden.