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Jedes Unternehmen der Union sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Union handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.
Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen wird, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren erbracht.
Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung. Der Nachweis der Schädigung wird,…
Der Mitgliedstaat liefert der Kommission zur Begründung seines Antrags ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch…
„handelsschädigende Auswirkungen“ schädliche Auswirkungen, die ein Handelshemmnis bei einer Ware oder Dienstleistung für die Unternehmen der Union auf dem Markt…
Mit solch einem Mechanismus sollten Verfahren geschaffen werden, mit denen beantragt werden kann, dass die Unionsorgane gegen die von Drittländern eingeführten…
Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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