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Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, der sich durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Union auswirken, für geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.
Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung. Der Nachweis der Schädigung wird, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren erbracht.
Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen. Der Nachweis der…
Der Mitgliedstaat liefert der Kommission zur Begründung seines Antrags ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch…
Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten untersucht die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Umstände vorliegen. Die Kommission…
Eine Untersuchung wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder…
Ein Verfahren wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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