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Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Einleitung der in Artikel 1 genannten Verfahren beantragen.
Der Mitgliedstaat liefert der Kommission zur Begründung seines Antrags ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch verursachten Auswirkungen. Ist der Nachweis einer Schädigung oder handelsschädigender Auswirkungen angezeigt, so wird dieser, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Kriterien erbracht.
Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Anträgen.
Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Union so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung durch einen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel. Der Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung eines…
Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Antragsteller hiervon…
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag gemäß Absatz 1 eingeht oder die Kommission die Einleitung einer Untersuchung auf…
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung, bevor sie die Untersuchung einleitet. Wenn die…
Der Antrag gemäß Artikel 13 ist dem Mitgliedstaat vorzulegen, der in dem Bewertungsverfahren, das zu der Entscheidung über die Nichtaufnahme führte, als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.