Erwägungsgrund 2 32015R1843
Es ist notwendig, die gemeinsame Handelspolitik insbesondere bezüglich der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.
Es ist notwendig, die gemeinsame Handelspolitik insbesondere bezüglich der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.