Art. 83 32021D1764
Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.
Im Einvernehmen mit den Behörden der betreffenden ÜLG erhalten folgende Einrichtungen und Stellen finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses:
staatliche und halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder lokale Behörden der ÜLG und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken,
Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen,
Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaates, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten,
Finanzintermediäre der ÜLG oder der Union, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren, und
die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.