Art. 84 32021D1764
Die regionale Mittelbereitstellung kann Maßnahmen betreffen zugunsten und unter Mitwirkung Für die Zwecke von Buchstaben a und d gelten die Französischen Süd- und Antarktisgebiete wegen ihrer besonderen Lage als zwei getrennte ÜLG.
zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, oder
der ÜLG und der Union als Ganzes, oder
zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen, oder
zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, sowie mindestens:
einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV,
eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer Nicht-AKP-Staaten oder -GebieteDer Begriff Gebiete bezieht sich auf die 12 ÜLG des Vereinigten Königreichs, die in Anhang II des AEUV aufgeführt waren, als das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 EUV am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. ,
einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen oder Vereinigungen, an denen sich ÜLG beteiligen,
einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 sind.
Im Rahmen der regionalen Mittelzuweisung kann eine intraregionale Zuteilung in Anspruch genommen werden für Vorhaben zugunsten und unter Einbeziehung:
einer oder mehrerer ÜLG sowie mindestens:
einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV,
eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete,
einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG oder AKP-Staaten oder eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage beteiligen, oder
einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ sind, und einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und/oder eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete.
Die Finanzierung der Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder und Gebiete an regionalen Kooperationsprogrammen der ÜLG erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellt werden.
Die Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder oder Gebiete an den im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als
gleichwertige Bestimmungen im Rahmen der einschlägigen Programme der Union oder in den einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Drittländer und -gebiete bestehen, die nicht unter die Programme der Union fallen, und
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird, wobei die Kapazitäten der Akteure, insbesondere ihre finanziellen Kapazitäten im Rahmen der Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, berücksichtigt werden.