Erwägungsgrund 17 32015R0322
Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 „Ein Haushalt für Europa 2020“ geäußerten Absicht, in der das Engagement der Union unterstrichen wird, mit ihren internen und externen Politikmaßnahmen intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum zu fördern und dabei die Säulen Wirtschaft, Soziales und Umweltschutz zu vereinen, sollte diese Verordnung nach Möglichkeit zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % der gesamten Unionsmittel für klimapolitische Ziele einzusetzen, wobei gleichzeitig der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen verankerte Grundsatz der Partnerschaft mit den AKP-Staaten zu achten ist. Maßnahmen zur Schaffung einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht und klimaresilient ist, sollten einander so weit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken.