Erwägungsgrund 8 32015R0391
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 5. Mai 2014 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass die angegebene Wirkung — die Entwicklung des Gehirns bei Säuglingen und Kleinkindern von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren im Zusammenhang mit Cholin in der Ernährung — für eine wissenschaftliche Bewertung nicht hinreichend klar definiert ist. Die Behörde war insbesondere der Auffassung, dass es nicht möglich ist, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen die physiologische Funktion des Nervensystems festzustellen, die Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, und dass die angegebene Wirkung daher allgemein und nichtspezifisch ist. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.