Erwägungsgrund 5 32015R0476
Es sollten besondere Regeln festgelegt werden, damit die Union eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ergriffene Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Einklang bringen kann, sofern sie dies für angemessen erachtet.