Erwägungsgrund 6 32015R0476
Die Kommission kann es für angemessen erachten, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ergriffene Maßnahmen einschließlich solcher, die nicht Gegenstand eines Verfahrens auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung waren, aufzuheben oder zu ändern oder diesbezüglich andere besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht Rechnung zu tragen. Ferner sollte die Kommission solche Maßnahmen gegebenenfalls aussetzen oder überprüfen können.