Erwägungsgrund 4 32015R0479
In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert, daher kann auf Unionsebene an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen können.