Erwägungsgrund 3 32015R0603
Die Nichtaufnahme von Acetochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetochlor wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III für diesen Wirkstoff aufgeführten RHG gestrichen werden.