Erwägungsgrund 5 32015R0603
Für Diflufenican legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl, die RHG für Tafeloliven, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen zu senken. Für ein anderes Erzeugnis empfahl sie die Erhöhung des geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Walnüsse, Kernobst, Steinobst, Tafeltrauben, Keltertrauben, Kiwi, Rindermuskel, -fett, -leber und -nieren, Schafsmuskel, -fett, -leber und -nieren, Ziegenmuskel, -fett, -leber und -nieren sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Erbsen (getrocknet) und Hirse keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.