Erwägungsgrund 7 32015R0603
Für Flutolanil legte die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, den RHG für Kartoffeln zu senken. Für ein anderes Erzeugnis empfahl sie die Beibehaltung des geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprika, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Artischocken, Schweinemuskel, -fett, -leber und -nieren, Rindermuskel, -fett, -leber und -nieren, Schafsmuskel, -fett, -leber und -nieren, Ziegenmuskel, -fett, -leber und -nieren, Geflügelmuskel, -fett und -leber, Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.