Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Netzkopplungsvertrag ergeben, und legen in dem Netzkopplungsvertrag einen Streitbeilegungsmechanismus für diejenigen Streitigkeiten fest, die nicht gütlich beigelegt werden können. Dieser Streitbeilegungsmechanismus muss mindestens Folgendes vorsehen: Wird als Streitbeilegungsmechanismus die Schiedsgerichtsbarkeit gewählt, gilt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
das anwendbare Recht und
das zuständige Gericht oder die Bestimmungen und Bedingungen für die Bestellung eines Sachverständigen, die im Rahmen eines institutionellen Forums oder ad hoc erfolgen und auch die Schiedsgerichtsbarkeit umfassen kann.
Wurde keine Vereinbarung über den Streitbeilegungsmechanismus getroffen, finden die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie über eine Streitbeilegungsregelung verfügen, die auch eine von den Parteien unabhängige Stelle mit Zugang zu allen…
Streitbeilegungsmechanismen unter Einbeziehung des Netzmanagementgremiums, soweit erforderlich;
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische…
bei Konflikten, die sich im Zusammenhang mit Vereinbarungen über gemeinsame Energienutzung ergeben können, gemäß Artikel 26 Zugang zur außergerichtlichen…
Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrages die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.