Art. 12 32015R0703
Änderungsverfahren
(1)
Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen ein transparentes und detailliertes Änderungsverfahren für ihren Netzkopplungsvertrag fest, das mit einer schriftlichen Mitteilung eines der Fernleitungsnetzbetreiber eingeleitet wird.
(2)
Treffen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber keine Vereinbarung über ein Änderungsverfahren, so können sie den gemäß Artikel 11 entwickelten Streitbeilegungsmechanismus anwenden.