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Kann eine Beschränkung des grenzübergreifenden Handels aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern nicht vermieden werden und wird dies von nationalen Behörden festgestellt, können die Behörden die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, binnen sechs Monaten eine Vereinbarung zu treffen, die Abtausch- und Gasflusszusagen umfassen kann, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber legen die Vereinbarung ihren jeweiligen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.
Können die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nach dem in Absatz 1 genannten sechsmonatigen Zeitraum keine Einigung erzielen oder ist die vorgeschlagene Vereinbarung der betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber nach übereinstimmender Ansicht der nationalen Behörden nicht wirksam genug, um die Beschränkung zu beseitigen, legen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden innerhalb der folgenden zwölf Monate einen detaillierten Plan fest, in dem die kosteneffizienteste Methode zur Beseitigung einer festgestellten Beschränkung an einem bestimmten grenzübergreifenden Netzkopplungspunkt beschrieben wird.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 führen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber folgende Schritte in der folgenden Reihenfolge durch: Sobald die nationalen Behörden eine Lösung genehmigt haben, wird diese Lösung nach dem gemäß Buchstabe e vorgesehenen Zeitplan umgesetzt.
Entwicklung von Optionen zur Beseitigung der Beschränkung, wobei Folgendes zu ermitteln und zu prüfen ist:
eine Umstellung auf den grenzübergreifenden physischen Fluss von nicht odoriertem Gas;
ein möglicher physischer Fluss des odorierten Gases in das nicht odorierte Fernleitungsnetz oder einen Teil dieses Netzes und angeschlossene nachgeschaltete Netze;
ein akzeptabler Gehalt an Geruchsstoffen für den grenzübergreifenden physischen Gasfluss.
gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen zu bestimmen. Diese Analyse muss
dem Sicherheitsniveau Rechnung tragen;
Informationen zu den projizierten zu transportierenden Gasvolumen und Einzelheiten zu den Kosten notwendiger Infrastrukturinvestitionen umfassen;
eine Aufschlüsselung der Kosten und des Nutzens nach den einzelnen Kategorien betroffener Parteien enthalten;
Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;
Durchführung einer öffentlichen Konsultation und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;
Vorlage der durchführbaren Lösungen einschließlich des Kostendeckungsmechanismus und des Umsetzungszeitplans bei den nationalen Behörden zur Genehmigung.
Stimmen die nationalen Behörden binnen sechs Monaten nach der Vorlage keiner gemäß Absatz 3 Buchstabe e vorgelegten Lösung zu oder schlagen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb des in Absatz 2 vorgesehenen zwölfmonatigen Zeitraums keine Lösung vor, erfolgt innerhalb eines von den nationalen Behörden genehmigten Zeitraums, der vier Jahre nicht überschreiten darf, eine Umstellung auf den grenzübergreifenden physischen Transport von nicht odoriertem Gas. Nach einer vollständigen technischen Umstellung auf nicht odoriertes Gas akzeptieren die Fernleitungsnetzbetreiber technisch unvermeidbare Restgehalte an Geruchsstoffen in grenzübergreifenden Gasflüssen, die schrittweise reduziert werden.
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten die Transparenz und die Zusammenarbeit verstärken, wenn Unterschiede in der Gasqualität oder bei den…
Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern im…
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Interoperabilitätsvorschriften für das Erdgasnetz zur Umsetzung des Artikels 21 dieser Verordnung und der Artikel 10, 39 und 44 der Richtlinie (EU) 2024/1788,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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