Erwägungsgrund 6 32015R0703
Die in den Artikeln 13, 17 und 18 festgelegten Vorschriften für die Interoperabilität sollen dazu beitragen, die Marktintegration gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sicherzustellen, und gelten nicht nur für Netzkopplungspunkte.