Erwägungsgrund 5 32015R0754
Ein System, das Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantiert, kann sich als zweckmäßig erweisen. Daher sollten die Einfuhren im Rahmen der vereinbarten Zollzugeständnisse gegebenenfalls von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.