Erwägungsgrund 7 32020R2092
Bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mittel, die über das Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates und über Darlehen und andere Instrumente, die aus dem Haushalt der Union garantiert werden, bereitgestellt werden, ist die Achtung der Rechtsstaatlichkeit — ungeachtet der von den Mitgliedstaaten angewendeten Arten des Haushaltsvollzugs — eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.